Datum: 21.09.2023

Zur Werbung mit der Bekanntheit aus Medien

Urteil des OLG Hamburg vom 21.09.2023 (15 U 108/22)

Die Schaltung von Werbung in Medien berechtigt nicht zur Aussage „Bekannt aus:“. Darüber hinaus sind bei der Werbung mit Bekanntheit aus Medien stets Fundstellen anzugeben.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamburg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufer:innen an Immobilienmakler:innen an. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, wendet sich in der Berufung zum einen dagegen, dass auf dieser Internetseite zwei durchschnittliche Sternebewertungen genannt werden, ohne dass jeweils eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen angegeben ist. Zum anderen hält er es für unlauter, dass die Beklagte auf ihrer Seite mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ wirbt, ohne dazu Fundstellen anzugeben oder zu verlinken. Tatsächlich wurde in den benannten Medien bloß Werbung geschaltet. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als dass der Kläger außerdem die Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung ohne Nennung der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Kundenbewertungen als Irreführung angesehen hat. Dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils ist rechtskräftig geworden. Der Kläger greift das Urteil an, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Das OLG gibt dem Kläger hinsichtlich der fehlenden Angabe von Fundstellen in den Medien recht. Werbe ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten Medien, gehe das Verständnis der Verbraucher:innen dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiere und nicht aus in dem Medium geschalteter Werbung. Es sei überdies eine Fundstelle anzugeben, damit sich für Verbraucher:innen nachvollziehen lasse, ob positiv oder negativ berichtet wurde. Die Aufschlüsselung von Einzelbewertungen nach Sterneklassen sei neben der Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl jedoch nicht erforderlich.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 21.09.2023
Aktenzeichen: 15 U 108/22
Gericht: OLG Hamburg

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