Datum: 30.03.2023

Zur Werbung mit „D-Netz Qualität“

Urteil des OLG Hamburg vom 30.03.2023 (15 U 63/22)

Die Werbung mit dem Ausdruck „D-Netz Qualität“ ist nicht irreführend und daher auch nicht unzulässig, wenn der betreffende Tarif Telefonie und/oder Internetzugang über das Netz der Deutschen Telekom oder Vodafone bietet.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin KlarMobil bewirbt ihre Produkte mit den Worten „Komm in die Welt des vollen Empfangs. Hier bei KlarMobil bekommst du günstige Handytarife in bester D-Netz Qualität.“ Die Antragstellerin hält diese Werbung für irreführend und daher für unlauter. Sie macht einerseits geltend, dass der Begriff D-Netz heutzutage nicht mehr allgemein bekannt sei, darüber hinaus erwecke der Slogan den Eindruck, es würde das gesamte ehemalige D-Netz, also sowohl das Netz der Telekom als auch dasjenige von Vodafone angeboten, wohingegen lediglich das ehemalige D2-Netz von Vodafone gemeint sei. Das Landgericht gibt dem Antrag in erster Instanz statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist erfolgreich, sodass die einstweilige Verfügung, die das Landgericht erlassen hat, aufgehoben wird. Es sei zwar richtig, dass jedenfalls die jüngere Generation, die die Anfänge des Mobilfunkwesens nicht selbst miterlebt habe, mit dem Begriff des D-Netzes nicht vertraut sei. Dennoch werde auch bei diesem Teil des angesprochenen Verkehrskreises keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt. Wer den Begriff D-Netz nicht kenne, werde mit ihm schlicht gar nichts anfangen können und verstehe dementsprechend auch kein Netz mit besonderer technischer Leistung. Auch der Slogan „Komm in die Welt des vollen Empfangs“ sei nicht zu beanstanden, da es sich dabei um eine „plakativ märchenhafte“ Übertreibung handle und kein:e durchschnittlich aufgeklärte:r Verbraucher:in eine vollständige Netzabdeckung erwarte, da dies technisch schlicht noch nicht möglich sei. Der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin sei somit unbegründet.
 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2023
Aktenzeichen: 15 U 63/22
Gericht: OLG Hamburg

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