Für die Vermittlung eines sittenwidrig überteuerten Darlehens besteht kein Anspruch auf Provision.
Der Entscheidung des LG Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Verbraucher aus Hamburg, begehrt die Rückzahlung einer Provision für die Vermittlung eines Darlehens. Er schließt mit der Beklagten, die gewerblich Darlehen vermittelt, einen Darlehensvermittlungsvertrag. Darin beauftragt der Kläger die Bank mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit der BNP Paribas (ehemals Von Essen Bank) über einen Betrag von 79.000.000 Euro möglichst bis zum 15. Juni 2018. Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung verpflichtet sich der Kläger zur Zahlung einer Provision von 5.490,50 Euro. Das Darlehen will der Kläger nutzen, um einen Überziehungskredit der Deutschen Bank in Höhe von 2.000 Euro und Darlehen einer weiteren Bank, das noch zu 32.500 Euro valutiert, abzulösen. Letzteres Darlehen haben der Kläger und seine Frau im Juli 2008 zur Finanzierung des Kaufs des von ihnen weiterhin bewohnten Grundstücks aufgenommen. Das Darlehen ist durch die Bank wegen Zahlungsverzugs des Klägers gekündigt worden. Auf die Vermittlung der Beklagten schließen der Kläger und die Von Essen Bank einen Darlehensvertrag über 79.000 Euro, wovon die Vermittlungsprovision direkt durch die Beklagte abgezogen wird. Es wird ein effektiver Jahreszins von 10,64 Prozent vereinbart. Zur Sicherung des Darlehens bestellt der Kläger eine erstrangige Grundschuld zu 79.000 Euro an seinem Grundstück. Der Kläger begehrt nunmehr vor dem Hamburger Landgericht die Rückzahlung der geleisteten Provision. Er ist der Ansicht, der vermittelte Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil der effektive Jahreszinssatz den für vergleichbare Darlehensverträge marktüblichen Zinssatz um 501 Prozent übersteige.
Die Klage hat Erfolg. Zwischen der Leistung der kreditgebenden Bank und der Gegenleistung des Klägers bestehe ein auffälliges Missverhältnis. Der effektive Vertragszins übersteige den marktüblichen Effektivzins um weit mehr als das fünffache. Damit sei auch die in Niedrigzinsphasen höhere Sittenwidrigkeitsschwelle von 110 Prozent überstiegen. In der Folge hat die Beklagte dem Kläger den Wert seiner Provisionszahlung zu ersetzen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 07.03.2023
Aktenzeichen: 325 O 110/22
Gericht: LG Hamburg