Bei einem Mietvertrag für eine Hochzeit, die coronabedingt nicht stattfinden kann, liegt das Nutzungsrisiko beim Mieter, ein Rücktrittsrecht besteht nur ausnahmsweise, wenn eine Vertragsanpassung unzumutbar ist.
Das Landgericht München I hatte über die Klage eines Vermieters eines Schlosses zu entscheiden, der die Miete für eine ursprünglich am 20. Juni 2020 vorgesehene Hochzeit geltend macht. Diese konnte jedoch wegen der vom Land Bayern auferlegten Kontaktbeschränkungen nicht durchgeführt werden. Die Beklagten machten geltend, dass der Kläger seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt habe. Weil die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten, hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können. Dadurch seien beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29. Juni 2020 den Rücktritt vom Mietvertrag.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es führt aus, dass der Kläger nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen sei. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter. Zudem besteht kein Rücktrittsrecht der Beklagten. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe nach Ansicht des Landgerichts München I jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Wichtigste Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden. Diese Ausnahme greife hier jedoch nicht, da der Kläger die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt habe. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten. Diese habe sich jedoch hierzu nicht zurückgemeldet. Dieses Verhalten habe deutlich gemacht, dass die Beklagten an einer interessengerechten Lösung nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung verfolgt, die einseitig zu Lasten des Klägers gehe. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 29.04.2021
Aktenzeichen: 29 O 8772/20
Gericht: Landgericht München