Datum: 26.05.2023

Zur Löschung von Facebook-Beiträgen mit strafbarem Inhalt

Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.05.2023 (10 U 24/22)

Facebook ist – trotz Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel ihrer Nutzungsbedingungen – bereits kraft Gesetzes zur Löschung von Beiträgen berechtigt, die strafbare Inhalte enthalten.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger unterhält ein privates Facebook Nutzerkonto. Die Beklagte ist die Betreiberin von Facebook in Deutschland. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit der Löschung mehrerer seiner Beiträge durch die Beklagte. Insbesondere geht es um die Löschung eines Kommentars zu folgendem Beitrag eines anderen Nutzers (Andreas K.): 

„In so vielen Ländern sind die Menschen auf ihre Regierungen wütend, weil zu spät und zu wenig gegen die Pandemie getan wird oder wurde. Sie klagen und weinen über die vielen Toten, die nicht hätten sein müssen. – In Deutschland sind die Menschen wütend über ihre Regierung, weil sie so viel getan hat, und wir so wenig Tote haben. – welch eine grausame Ironie.“

Dies kommentiert der Kläger mit folgenden Worten:

„Andreas WER? Landet jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufzuregen?“.

Der Beitrag wird einige Zeit später durch Facebook gelöscht und der Kläger vorübergehend gesperrt. Knapp drei Monate später werden weitere Beiträge des Klägers gelöscht. Dabei handelt es sich um Beiträge, die Bilder enthalten, die Hunter Biden, den Sohn des US-Präsidenten Joe Biden, unbekleidet zeigen. Der Kläger hält die Löschungen und Sperrungen für rechtswidrig, da die Nutzungsbedingungen von Facebook dahingehend unwirksam seien. Das Landgericht entscheidet in erster Instanz, dass die gelöschten Beiträge betreffend Hunter Biden wiederherzustellen seien. Im Übrigen weist es die Klage ab. Beide Parteien wenden sich im Wege der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts.

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang erfolgreich. Es sei zwar richtig, dass sich die Beklagte zur Begründung der Beitragslöschungen nicht auf ihre Nutzungsbedingungen berufen könne, da diese unwirksam seien. Die Beklagte sei aber kraft Gesetzes zur Löschung berechtigt. Bei der Bezeichnung des Andreas K. als „Vollcovidiot“ bzw. der Verbreitung intimer Fotografien von Hunter Biden handle es sich um strafbare Handlungen. Die Beklagte sei daher unabhängig von Inhalt ihrer Nutzungsbedingungen gehalten, unverzüglich tätig zu werden. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die Wiederherstellung seiner Beiträge.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.05.2023
Aktenzeichen: 10 U 24/22
Gericht: OLG Karlsruhe

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