Datum: 14.11.2023

Zur Kostentragung durch die private Krankenversicherung für Medizinal-Cannabis

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2023 (13 U 222/22)

Die private Krankenversicherung muss nicht zwingend für die Kosten einer Behandlung der Glasknochenkrankheit mittels Medizinal-Cannabis aufkommen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Er leidet an einer Form der Glasknochenkrankheit. Beginnend mit dem 04. Dezember 2018 wird ihm durch seinen Hausarzt regelmäßig Medizinal-Cannabis verordnet. Die Kosten dafür belaufen sich von Dezember 2018 bis September 2019 auf insgesamt über 6000 Euro. Die beklagte Versicherung lehnt die Kostenübernahme ab. Die Klage hat vor dem Landgericht in erster Instanz keinen Erfolg, da der Kläger den Beweis einer medizinischen Notwendigkeit der Behandlung mit Medizinal-Cannabis nicht habe führen können. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger habe hinsichtlich seiner über die Glasknochenkrankheit hinausgehenden Leiden keine ausreichenden Befunde vorgelegt, die sein Vorbringen stützten. Eine Vorlage sei weder auf mehrfache Anfrage des gerichtlichen Sachverständigen noch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts erfolgt. Daneben habe das Gericht nicht feststellen können, dass es sich bei der Behandlung mit Medizinal-Cannabis um eine von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Behandlungsmethode handle. Vielmehr handle es sich um eine fachlich kontrovers diskutierte Behandlungsform. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht hinreichend belegen können, schulmedizinisch anerkannte Behandlungsmethoden bereits erfolglos ausgeschöpft zu haben, um eine Einstandspflicht der Krankenversicherung zu begründen. 

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Datum der Urteilsverkündung: 14.11.2024
Aktenzeichen: 13 U 222/22
Gericht: OLG Düsseldorf

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