Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der - hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen.

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Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26. Januar 2017 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Die fiktiven Reparaturkosten wurden von der Vorinstanz auf ca. 4.500€ geschätzt. Der Kläger entschied sich indes für den Erwerb eines Neufahrzeugs zum Preis von 17.990€ inkl. USt. in Höhe von 2.872,35€. Aus diesem Grund begehrte er in der Revision neben dem Ersatz der fiktiven Reparaturkosten auch den Ersatz der fiktiven USt., die bei einer Reparatur angefallen wäre.
Der Senat entschied, dass der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen könne. Gleichzeitig könne der Geschädigte jedoch nicht den Ersatz der tatsächlich angefallenen USt. für die Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch anfallenden USt. für eine Reparatur von der Versicherung des Gegenübers verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei insoweit unzulässig.
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Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2021
Aktenzeichen: VI ZR 513/19
Gericht: BGH