Datum: 21.01.2022

Zur Klarnamenpflicht bei Facebook

Urteil des BGH vom 27.01.2022 (III ZR 3/21)

Facebook muss bei Konten, die vor Mai 2018 angelegt wurden, gestatten, dass die Nutzer:innen ihre Accounts unter Angabe von Pseudonymen, anstelle ihrer Klarnamen, benutzen.

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichthofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger unterhielt ein privates Nutzerkonto beim beklagten sozialen Netzwerk Facebook. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger berechtigt sei, das Netzwerk unter Verwendung eines Pseudonyms zu nutzen. Die am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen von Facebook, denen der Kläger am 30. April 2018 zustimmte, sahen vor, dass die Nutzer:innen „denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben verwenden.“ § 13 Abs. 6 TMG aF sah in der bis zum 01.12.2021 geltenden Fassung vor, dass Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben. Das Landgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht urteilte, dass Facebook nicht gem. § 13 Abs. 6 TMG aF verpflichtet sei, die Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen und die Nutzungsbedingungen dahingehend Geltung haben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof.

Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof ist erfolgreich. Der Kläger habe einen Anspruch gegen Facebook, die Änderung seines Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden und den Zugriff auf die Funktionen des Nutzerkontos zu gewähren. Der Senat hält die Nutzungsbedingungen von Facebook zum betreffenden Zeitpunkt für unvereinbar mit dem Grundgedanken des
§ 13 Abs. 6 TMG aF. Gleichzeitig sei es jedoch angemessen, dass die Nutzer:innen im Innenverhältnis zwischen sich selbst und Facebook ihre Klarnamen anzugeben haben. Die anschließende Nutzung des Kontos sei jedoch unter Pseudonym zu ermöglichen. Zu beachten ist hierbei, dass dies nur auf Verträge zutrifft, die vor Mai 2018 mit Facebook geschlossen wurden. Seither hat sich die Rechtslage unter anderem durch den Wegfall von § 13 Abs. 6 TMG aF und der Einführung der
EU-DSGVO verändert.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 27.01.2022
Aktenzeichen: III ZR 3/21
Gericht: BGH

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525