Süßigkeiten-Großpackungen, die ihrerseits kleinere Einzelpackungen enthalten, müssen mit der Angabe der Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen versehen werden.
Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin stellt Zuckerwaren und Schokoladen-Spezialitäten her. Am
30. Juli 2019 führte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung durch. Hierbei bemängelte das Landesamt einige Produkte der Klägerin wegen unzulänglicher Kennzeichnung der Stückzahlangaben und leitete in der Folge ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Beanstandet wurde, dass die Großpackungen keinerlei Angaben über die Anzahl der darin befindlichen Einzelpackungen enthielten. Nachdem auch die Kennzeichnung einiger weiterer Produkte der Klägerin vom Landesamt beanstandet und zum Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemacht worden war, erhob die Klägerin am 16. Juni 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht und begehrte die Feststellung, die Produkte ohne Angabe der in Verpackungen enthaltenen Stückzahl in Verkehr bringen zu dürfen. Diese Klage wurde abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin.
Das OVG Rheinland-Pfalz hält die Berufung der Klägerin für unbegründet und bestätigt insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts. Nach Ansicht der Richter:innen unterfiele die Klägerin mit ihren streitgegenständlichen Produkten vollständig dem Geltungsbereich der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Für Produkte der vorliegenden Art sehe Anhang IX Nr. 4 LMIV die Angabe der Nettofüllmenge in der Weise vor, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben seien. Der Argumentation der Klägerin, die Angabe der in der Vorverpackung befindlichen Einzelstücke sei für die Verbraucher:innen ohne Relevanz, wenn die Gesamtnettofüllmenge bereits bekannt sei und mit Blick auf die „Aufteilung“ der Einzelstücke nur ein ungefähres Informationsinteresse bestünde, folgte das Gericht nicht. Vielmehr bringe der europäische Verordnungsgeber mit der Statuierung einer doppelten Kennzeichnungspflicht (Gesamtnettofüllmenge und Gesamtzahl der Einzelpackungen) die Wertung zum Ausdruck, die Angabe der Stückzahl sei neben der Gesamtnettofüllmenge sinnvoll. Dem Verordnungsgeber komme insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Des Weiteren sei die Angabe der Stückzahl auch für Verbraucher:innen eine durchaus sinnvolle Information, da für bestimmte Anlässe (beispielsweise einer feststehenden Anzahl an Gästen) diese Angabe häufig hilfreicher sei als die Angabe der Gesamtnettofüllmenge.
Datum der Urteilsverkündung: 02.11.2021
Aktenzeichen: 6 A 10695/21
Gericht: OVG Rheinland-Pfalz