Datum: 19.03.2024

Zur Kennzeichnung homöopathischer Schwangerschaftsprodukte

Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.03.2024 (14 U 63/23)

Die Kennzeichnung homöopathischer Schwangerschaftsprodukte mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie etwa „von Hebammen empfohlen“ oder „radionisch informiert“ ist irreführend und damit unzulässig, da dadurch der Eindruck erweckt werde, es handle sich um Medizinprodukte mit nachweisbarer Wirkung.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte betreibt einen Online-Versand und bietet über ihre Website Produkte rund um die Schwangerschaft an. Der Kläger, ein Verband zur Förderung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, begehrt die Unterlassung verschiedener Werbeaussagen zu Tees und Globuli. Unter anderem begehrt er die die Unterlassung der Bewerbung des Produkts „Babytraum-Tee“ wie folgt: „Von Hebammen empfohlen; Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft; Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“. Daneben begehrt er unter anderem die Unterlassung der Bewerbung von Kinderwunsch-Globuli mit den Worten „Radionisch informiert“. Auf Abmahnung des Klägers hin gibt die Beklagte hinsichtlich eines Teils der vom Kläger beanstandeten Aussagen eine Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung weiterer Werbeaussagen, für die die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das Landgericht verurteilt die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen dazu für das Produkt „Babytraum Globuli für die Frau“ wie folgt zu werben: „Speziell für Frauen entwickelt, die eine Schwangerschaft planen; Speziell zur Schwangerschaftsvorbereitung; Zutaten mit allgemein bekannten Vorteilen für Frauen; Für Frauen bei Kinderwunschplanung“. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die teilweise Klageabweisung.

Die Klage ist erfolgreich. Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben sei nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Grundlage nachgewiesen sei, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies sei bei den streitgegenständlichen Produkten nicht der Fall. Auf einen wie auch immer gearteten wissenschaftlichen Nachweis der suggerierten Wirkungen der genannten Produkte beruft sich die Beklagte nicht. Sie ist vielmehr der Auffassung, aus den angegriffenen Werbeaussagen ergäben sich keine spezifischen Wirkaussagen. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Die gesamte Darstellung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Produkte dazu dienten, die Empfängnis zu fördern und positiv zu beeinflussen. Etwa die Kennzeichnung der Globuli als „radionisch informiert“ erwecke den Eindruck, es handle sich um ein homöopathisches Mittel zur Steigerung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit. Es werde der Eindruck erzeugt, es handle sich um mehr als reine Zuckerkügelchen. Dies sei irreführend und somit unzulässig.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2024
Aktenzeichen: 14 U 63/23
Gericht: OLG Karlsruhe

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