Datum: 10.11.2022

Zur Informationspflicht von Internethändlern in Bezug auf Herstellergarantien

Urteil des BGH vom 10.11.2022 (I ZR 241/19)

Internethändler müssen Verbraucher:innen nicht näher über die Herstellergarantie eines angebotenen Produkts informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bietet auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthält unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Nach dem Anklicken dieses Links öffnet sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthält: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthält das Produktinformationsblatt nicht. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher:innen mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher:innen und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinzuweisen. Das Landgericht weist die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte antragsgemäß.  Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Revision ist erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellt das landgerichtliche Urteil wieder her. Die Beklagte habe sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht habe. Unternehmer:innen haben die Verbraucher:innen vor Abschluss eines Kaufvertrages über die Bedingungen der Herstellergarantie nur dann zu informieren, wenn er/sie die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots mache und so als Verkaufsargument einsetze. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, müsse er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Dies sei durch die ledigliche Nennung im Produktinformationsblatt vorliegend der Fall gewesen. 

 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 10.11.2022
Aktenzeichen: I ZR 241/19
Gericht: BGH

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