Datum: 26.01.2023

Zur Haftung von Amazon für die irreführende Werbung von Affiliate-Partnern

Urteil des BGH vom 26.01.2023 (I ZR 27/22)

Der Betreiber eines Affiliate-Programms, vorliegend Amazon, haftet nicht für die irreführende Werbung seiner Affiliate-Partner, wenn diese im Rahmen eigener Produkt- oder Dienstleistungsangebote tätig werden.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine Matratzenherstellerin. Die Beklagte ist Amazon. Im Rahmen des von Amazon betriebenen Partnerprogramms steht es Dritten, sogenannten Affiliates, frei, auf der eigenen Website Links für Angebote auf Amazon zu bewerben. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 wirbt ein Affiliate auf seiner Website, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasst und optisch einem redaktionellen Online-Magazin entspricht, unter anderem für Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf Amazon. Konkret enthält die Website in der Kategorie „Matratzen“, in der diverse Informationen zum Thema Matratzen zu finden sind, ein Ranking der drei vermeintlich besten Matratzen des Jahres 2019. Die Klägerin hält diese Werbung des Online-Magazins für irreführend und hat Amazon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie vertritt die Ansicht, Amazon sei der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht weist die Berufung mangels Verantwortlichkeit von Amazon  ab. Die beanstandete Werbung sei zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig. Amazon hafte für den Verstoß des Affiliates aber nicht. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar bestätigt der Senat die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen in der Aufmachung der beanstandeten Website ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG wegen der Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks liege, sieht jedoch ebenfalls keine rechtliche Verantwortlichkeit von Amazon. Amazon binde die Werbepartner nicht in die Organisation ein und habe keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit der Partner. Allein die Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Werbeerfolg könne nicht dazu führen, dass ein selbstständiger Unternehmer als in die Betriebsstruktur von Amazon eingegliedert anzusehen sei. Die Entscheidungen über das Ob und Wie der Werbung bleibe vollständig den jeweiligen Werbepartnern überlassen, so dass die wesentlichen Vorgänge nicht unter dem Einfluss von Amazon stünden. Amazon sei auch nicht verpflichtet einen solchen Einfluss auszuüben, um die Lauterkeit der Werbung sicherzustellen. Amazon hafte somit nicht für die irreführende Werbung von Affiliate-Partnern.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.01.2023
Aktenzeichen: I ZR 27/22
Gericht: BGH

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