Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten, weil eine EG-Typgenehmigung vorliegt.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Zwei Käufer gebrauchter VW-Dieselfahrzeuge verlangen vor dem Landgericht Bamberg Schadensersatz von Volkswagen aufgrund der in ihren Fahrzeugen verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Dabei handelt es sich um eine Software, die ab einer Außentemperatur von 10°C die Abgasrückführung verringert (Thermofenster), was zur Folge hat, dass die Stickoxidemissionen steigen. In einem der beiden Fahrzeuge ist diese Software von Anfang an verbaut, auf das andere wird sie im Rahmen eines Updates aufgespielt. In Anbetracht des Vorbringens von Volkswagen einerseits und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 andererseits, wonach sich ein Automobilhersteller zur Entlastung von seiner Haftung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung berufen kann, hat das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste deutsche Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vorgelegt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass sich ein Automobilhersteller nicht dadurch von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien kann, dass für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst von der zuständigen nationalen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde. Die EG-Typgenehmigung bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Automobilherstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hat. Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Automobilherstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 01.08.2025
Aktenzeichen: C-666/23
Gericht: EuGH