Bei den Corona-Schutzimpfungen habe es sich im Rahmen der nationalen Impfkampagne um eine hoheitliche Handlung gehandelt, die von privaten Impfärzten ausgeführt wurde. Impfärzte hafteten daher nicht persönlich für etwaige Schäden oder Aufklärungsfehler. Bei etwaigen Schadensersatzansprüchen kämen allein Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht.
Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin absolviert in den Jahren 2020-21 eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung. Die beklagte Ärztin impft die Klägerin in der Pflegeeinrichtung im Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty des Unternehmens BioNTech/Pfizer gegen Covid-19. Unmittelbar im Anschluss an die zweite Impfung befindet sich die Klägerin aufgrund einer geringgradigen halbseitigen Lähmung und geringer Gangunsicherheit fünf Tage lang in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Es wird ein Verdacht auf eine Impfreaktion diagnostiziert. Die Klägerin behauptet in Folge der Impfung an einer Autoimmunkrankheit erkrankt zu sein, die unter anderem diverse neurologische Ausfälle und Lähmungserscheinungen hervorrufe. Sie sei deshalb auf Dauer arbeitsunfähig. Sie macht geltend, von der Beklagten unzureichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden zu sein. Da ihr bereits negative Reaktionen auf vorangegangene Impfungen bekannt gewesen seien, hätte sie bei zureichender Aufklärung nicht in die Impfung eingewilligt, weshalb ihre Einwilligung unwirksam sei. Sie begehrt Schadensersatz von der Beklagten. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz vollumfänglich ab. Es führt zur Begründung an, die schriftliche Aufklärung durch die Pflegeeinrichtung im Vorfeld der Impfung sei ausreichend und ordnungsgemäß und die Einwilligung der Klägerin daher wirksam gewesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht lässt hierbei in der Sache weitgehend offen, ob die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei oder tatsächlich durch die Impfung Schäden erlitten habe. Die beklagte Ärztin sei bereits nicht der richtige Klagegegner. Die Beklagte habe vielmehr mit der Vornahme von Corona-Impfungen eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen. Daher sei nicht die Impfärztin der richtige Klagegegner, sondern der Staat, dessen Aufgabe durch die hoheitlich tätige Privatperson erfüllt wurde. Die Klage sei aufgrund dessen abzuweisen.
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Datum der Urteilsverkündung: 25.06.2024
Aktenzeichen: 1 U 34/23
Gericht: OLG Stuttgart