Datum: 23.04.2021

Zur Haftung des Reiseveranstalters bei Insolvenz der Fluggesellschaft

Urteil des AG München vom 23.04.2021 (158 C 23585/20)

Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht, wenn die vom ihm zunächst ausgewählte Fluggesellschaft in Insolvenz geht.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Amtsgericht München hatte über die Klage eines Reisenden wegen Verspätung seines Fluges zu entscheiden, durch die dieser seine Reiseveranstalterin in Anspruch nehmen wollte. Der Reisende und seine Ehefrau hatten bei der Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Zwei Wochen vor dem Hinflug ging jedoch die von der Reiseveranstalterin ausgewählte Fluggesellschaft in Insolvenz. Deshalb erfolgte der Flug mit einer anderen Fluggesellschaft und statt um 13:30 Uhr erst um 22:15 Uhr. Das Ehepaar kam daher erst um 06:00 Uhr in ihrem gebuchten Hotel in an. Der Kläger führte an, dass seine Frau aufgrund der Strapazen ein Kreislaufversagen erlitten und drei Tage lang ärztlich behandelt werden müssen. Außergerichtlich hatte die Beklagte bereits 100 EUR gezahlt.

Die Reiseveranstalterin trug vor, ihr seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fluggesellschaft nicht bekannt gewesen und diese habe ihre Flüge immer zuverlässig durchgeführt. Sie habe auch keine Pflicht, dafür zu sorgen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen die befördernde Fluggesellschaft durchsetzbar seien.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. In dem Pauschalreisevertrag war nur eine unverbindliche Abflugzeit abgegeben, wobei eine Verschiebung im Rahmen des Massentourismus in gewissem Umfang als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen sei. Erst bei einer Verzögerung von mehr als vier Stunden stünden dem Reisenden Minderungsansprüche in Höhe von 5-Prozent für jede weitere Stunde zu. Mit der Zahlung von 100 EUR habe die Reiseveranstalterin diesen Anspruch hinreichend ausgeglichen. Im Rahmen des Pauschalreisevertrags sei nach Ansicht des Amtsgerichts von dem Gesundheitszustand eines durchschnittlichen Reisenden auszugehen, weitergehende individuelle Erwägungen kämen hier nicht in Betracht.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 23.04.2021
Aktenzeichen: 158 C 23585/20
Gericht: Amtsgericht München

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