Datum: 08.09.2023

Zur Haftung der Hausratversicherung für Wasserschäden

Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.09.2023 (5 U 64/22)

Die Kosten für eine Ersatzunterkunft sind – soweit in der betreffenden Police mitversichert – durch die Hausratversicherung nur dann zu tragen, wenn die Unbewohnbarkeit der Wohnung aus einem Schaden am Hausrat selbst, und nicht etwa der Gebäudesubstanz, resultiert.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Saarbrücken liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung und Versicherungsnehmer der beklagten Hausratversicherung. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es, die Versicherung leiste bei Zerstörungen und Beschädigungen durch Leitungswasser. Zudem heißt es, „die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.“ Am 28. Juni 2018 meldet die Vermieterin der Kläger ihrer Gebäudeversicherung einen Wasserschaden in der durch die Kläger angemieteten Wohnung. Es entsteht in der Folge ein erheblicher Schaden durch Wasser und Schimmelbildung. Die Kläger, die sich in der Zeit vom 23. Juni bis 7. Juli 2018 im Urlaub befinden, mieten vom 13. Juli 2018 bis zum 22. November 2018 eine Ferienwohnung als Ersatzunterkunft an. Daneben beauftragen sie diverse Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an ihrem Hausrat, einige Gutachten hinsichtlich der Sanierungsarbeiten an der Wohnung. Sie begehren von der Versicherung insgesamt eine Zahlung in Höhe von 17.732,16 Euro sowie die Feststellung, dass die Versicherung verpflichtet sei, weitere Unterkunftskosten zu tragen. Die Versicherung ist der Ansicht, sie müsse die Kosten für die Ersatzunterkunft nicht tragen, da sie nicht infolge eines Schadens am Hausrat erforderlich geworden sei. Das Landgericht verurteilt die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung von mehr als 11.000 Euro. Mit der Berufung begehren die Kläger die vollständige Anerkennung ihrer Forderung. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Es bestehe keine Erstattungspflicht der Beklagten. Versichert seien in der vorliegenden Police die Kosten für eine Ersatzunterkunft, die infolge eines Versicherungsfalls notwendig werden, soweit die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar werde. Entgegen der Ansicht der Kläger, der das Landgericht gefolgt sei, reiche es nicht aus, dass sich ein versichertes Risiko – hier Wasserschaden – verwirkliche. Vielmehr bedürfe es eines Schadens am Hausrat der Wohnung, aus dem die Unbewohnbarkeit resultiere. Vorliegend resultiere die Unbewohnbarkeit der Wohnung jedoch aus einem Schaden an der Gebäudesubstanz. Es bestehe daher keine Einstandspflicht der Hausratversicherung.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 08.09.2023
Aktenzeichen: 5 U 64/22
Gericht: OLG Saarbrücken

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