Kunden, die durch grob fahrlässiges Handeln Opfer von Phishing werden, können einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank haben, wenn diese nicht gesetzlichen Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung für den Zugriff auf das Online-Banking erfüllt.
Der Entscheidung des OLG Dresden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse die Wiedergutschrift eines Geldbetrages in Höhe von knapp 50.000 Euro, den er aufgrund eines Phishing-Betruges auf das Konto einer ihm unbekannten dritten Person überwiesen hat. Er erhält im Februar 2022 eine Phishing-Mail, loggt sich auf einer gefälschten Sparkassen-Website ein und erteilt, auf telefonische Anweisung vermeintlicher Sparkassen-Mitarbeiter hin, mehrfach pushTAN-Freigaben in der Annahme, dies diene einer technischen Systemumstellung. Tatsächlich werden so Überweisungslimits erhöht und zwei Überweisungen in Höhe von jeweils knapp 25.000 Euro an eine unbekannte Empfängerin ausgelöst. Die Bank verweigert den Ersatz des Schadens mit Verweis auf die grobe Fahrlässigkeit des Klägers. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Mit der Berufung erstrebt der Kläger weiterhin die Wiedergutschrift des verlorenen Betrags.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Sparkasse wird zur Wiedergutschrift von knapp 10.000 Euro verurteilt. Da der Kläger nicht erkannt habe, dass er mit den pushTAN-Freigaben tatsächlich Überweisungen autorisiere, fehlt es an einer bewussten Autorisierung der Zahlungsvorgänge. Dennoch verletze der Kläger seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig, weil er die in der pushTAN-App angezeigten Auftragsdaten nicht prüfe und Warnhinweise zum Schutz vor Phishing nicht beachte. Die beklagte Sparkasse müsse sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie beim Login keine starke Kundenauthentifizierung verlange. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist deshalb lediglich zu 20 % begründet, die restliche Haftung trage er selbst.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 05.05.2025
Aktenzeichen: 8 U 1482/24
Gericht: OLG Dresden