Die gesonderte Angabe des Pfandbetrages neben dem Verkaufspreis ist zulässig.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. Sie bewirbt für den Zeitraum vom 17. bis zum 22. September 2018 unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag ist in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. …€ Pfand“ ausgewiesen. Der Kläger hält dies wegen der fehlenden Angabe eines Gesamtpreises für unzulässig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gibt der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten weist das Berufungsgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen sei. Die Beklagte habe mit der beanstandeten Werbung den Verbraucher:innen keine wesentliche Information vorenthalten und somit nicht gegen die in der Preisangabenverordnung normierte Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen. Der EuGH hatte auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats bereits entschieden, dass der Gesamtpreis nicht den Pfandbetrag zu enthalten habe. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucher:innen vielmehr, die Preise von Waren besser beurteilen zu können.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 26.10.2023
Aktenzeichen: I ZR 135/20
Gericht: BGH