Verwendet eine Bank unwirksame AGB, wie etwa zur Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, die betroffenen Verbraucher:innen individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt gegen die Commerzbank AG. Die beklagte Commerzbank AG ist durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren AGB gegenüber Verbraucher:innen Verwahrentgelte für Spareinlagen zu erheben. Die Verbraucherzentrale Hamburg begehrt die Beklagte gerichtlich dazu, zu verpflichten, die betroffenen Verbraucher:innen über die Unwirksamkeit der Verwahrentgelte zu informieren. Das Landgericht verurteilt die Beklagte in erster Instanz antragsgemäß. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Commerzbank AG.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat bestätigt das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte sei unter anderem zum Versand einer Richtigstellung an die betroffenen Verbraucher:innen verpflichtet. Die Commerzbank habe durch die Verwendung unwirksamer AGB eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und sei zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden Folgen verpflichtet. Hierzu seien individualisierte Schreiben per Post oder E-Mail an die betroffenen Verbraucher:innen zu versenden. Diese Verpflichtung gelte auch gegenüber Verbraucher:innen, gegenüber denen sich die Commerzbank AG auf die Einrede der Verjährung berufen könne.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 13.06.2025
Aktenzeichen: 3 U 286/22
Gericht: OLG Frankfurt a. M.