Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 28.01.2025

Zur fiktiven Abrechnung von Fahrzeugreparaturkosten bei Auslandsreparatur

Urteil des BGH vom 28.01.2025 (VI ZR 300/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall sach- und fachgerecht im Ausland reparieren, kann er unabhängig von den dort tatsächlich angefallenen Kosten auch weiterhin fiktiv auf Basis der vom Sachverständigen für Deutschland ermittelten Reparaturkosten abrechnen.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach einem Verkehrsunfall in Deutschland lässt der Kläger, dessen Fahrzeug einen Sachschaden erleidet, den Wagen während eines Aufenthalts in der Türkei vollständig und fachgerecht reparieren. Zu den tatsächlichen Reparaturkosten im Ausland macht er keine Angaben, sondern verlangt von der deutschen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatz auf Grundlage eines in Deutschland erstellten Sachverständigengutachtens sowie Ersatz weiterer Schadenspositionen. Die Versicherung bestreitet, dass der Kläger ohne konkrete Angaben zu den Auslandsreparaturkosten Anspruch auf den vom Gutachten ermittelten Betrag hat. Das Amtsgericht weist die Klage ab, das Landgericht gibt ihr anteilig statt. Die Beklagte legt Revision ein.

Der BGH weist die Revision der Versicherung zurück. Der Geschädigte könne grundsätzlich entscheiden, ob er konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Im Fall der fiktiven Abrechnung müsse er nicht darlegen, wie und zu welchen Kosten die Reparatur tatsächlich vorgenommen worden sei. Maßgeblich sei der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag nach deutschem Marktpreis, üblicherweise laut Sachverständigengutachten. Eine Abrechnung auf die niedrigeren tatsächlichen Kosten im Ausland könne nur verlangt werden, wenn der Geschädigte selbst darauf verweise oder die Schädigerseite eine nachweislich gleichwertige und dem Geschädigten zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit im Inland benannt habe. Etwaige finanzielle Vorteile der Auslandsreparatur blieben bei der fiktiven Abrechnung regelmäßig unberücksichtigt. Der Kläger könne daher auch nach Auslandsreparatur des Fahrzeugs die fiktiven Reparaturkosten nach deutscher Kalkulation ersetzt verlangen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 28.01.2025
Aktenzeichen: VI ZR 300/24
Gericht: BGH

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