Verbraucher:innen können den Anspruch auf die Erstattung nichtautorisierter Zahlungsvorgänge verlieren, wenn sie den Zahlungsdienstleister nicht unverzüglich über deren Vorliegen in Kenntnis setzen.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein französischer Verbraucher hält ein Goldeinlagenkonto bei Veracash. Im März 2017 schickt Veracash ihm eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen zu. Zwischen Ende März und Mitte Mai 2017 werden von diesem Konto täglich Abhebungen vorgenommen. Der Verbraucher macht geltend, weder die Zahlungskarte erhalten noch die Abhebungen autorisiert zu haben. Er verlangt von Veracash die Erstattung der verlorenen Beträge. Die in Frankreich erhobene Klage wird in den ersten beiden Instanzen mit der Begründung abgewiesen, er habe Veracash nicht unverzüglich, sondern erst am 23. Mai, also fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung, über den Vorfall unterrichtet. Der Verbraucher legt daraufhin Kassationsbeschwerde beim französischen Kassationsgerichtshof mit der Begründung ein, dass die betreffende EU-Richtlinie eine Frist von 13 Monaten ab dem Zeitpunkt der beanstandeten Belastung vorsehe. Veracash ist der Ansicht, bei der 13-monatigen Frist handle es sich um eine Ausschlussfrist, die Anzeige habe jedoch grundsätzlich umgehend zu erfolgen. Das Kassationsgericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der Zahler den Anspruch auf die Erstattung eines nichtautorisierten Zahlungsvorgangs verliere, wenn die Anzeige zwar innerhalb von 13 Monaten, nicht jedoch umgehend erfolge.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterrichtung sowohl unverzüglich als auch innerhalb von 13 Monaten zu erfolgen habe. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung habe einen eigenständigen Charakter und werde nicht durch die 13-monatige Ausschlussfrist definiert. Der Zahler verliere also grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der nichtautorisierten Zahlung, wenn er nach deren Feststellung den Zahlungsdienstleister nicht unverzüglich informiere, auch wenn die Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten erfolge. Bei nichtautorisierten Zahlungen infolge eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments verliere der Zahler seinen Erstattungsanspruch jedoch nur, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögere.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 01.08.2025
Aktenzeichen: C-665/23
Gericht: EuGH