Datum: 07.12.2023

Zur Datenspeicherung durch die SCHUFA

Urteil des EuGH vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22)

Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA dürfen Daten aus dem öffentlichen Insolvenzregister nicht über die Löschfrist des Registers selbst hinaus privat speichern.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Den Klägern wird im Rahmen ihrer Insolvenzverfahren mit gerichtlichen Beschlüssen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Beschlüsse im Internet wird den Vorgaben der Insolvenzordnung entsprechend nach Ablauf von sechs Monaten nach Ergehen der Beschlüsse gelöscht. Die SCHUFA erfasst und speichert Daten aus dem öffentlichen Insolvenzregister, insbesondere solche über Restschuldbefreiungen. Sie löscht diese Informationen erst nach Ablauf von drei Jahren. Die Kläger wenden sich an die SCHUFA und verlangen die Löschung der Eintragungen in Bezug auf ihre Restschuldbefreiungen. Die SCHUFA lehnt dies ab und erklärt, ihre Tätigkeit erfolge unter Beachtung der DSGVO und die sechsmonatige Löschungsfrist der Insolvenzordnung sei auf sie nicht anwendbar. Die Kläger erheben daraufhin Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI). Dieser weist die Beschwerde ab und vertritt die Auffassung, die Datenverarbeitung durch die SCHUFA sei rechtmäßig. Die Kläger erheben daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen den Bescheid des HDBI. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Speicherung von Daten aus öffentlichen Registern durch eine private Gesellschaft wie die SCHUFA in ihren eigenen Datenbanken rechtmäßig sei.

Der Gerichtshof stellt fest, es stehe im Widerspruch zu den Regelungen der DSGVO, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speicherten als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung habe den Zweck, der betroffenen Person zu ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen und habe daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen würden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor gewertet. Im vorliegenden Fall habe der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Der Gesetzgeber gehe daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen. Eine darüberhinausgehende Speicherung sei daher unzulässig.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 07.12.2023
Aktenzeichen: C-26/22 und C-64/22
Gericht: EuGH

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