Datum: 07.04.2022

Zur Bedeutsamkeit der Beschriftung buchungsabschließender Schaltflächen bei Online-Buchungen

Urteil des EuGH vom 07.04.2022 (C-249/21)

Für das Zustandekommen einer Zahlungspflicht ist allein die Beschriftung der buchungsabschließenden Schaltfläche maßgeblich. Diese ist zu beschriften mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Amtsgericht Bottrop hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Beklagte Verbraucher rief die Seite booking.com auf, um nach Hotelzimmern in Krummhörn-Greetsiel für den Zeitraum 28.05.2019-02.06.2019 zu suchen. Unter den angezeigten Suchergebnissen befanden sich Zimmer im Hotel Goldener Anker. Der Beklagte klickte auf das Bild dieses Hotels, woraufhin ihm weitere Informationen angezeigt wurden. Der Beklagte beschloss dort vier Doppelzimmer zu reservieren und klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Daten seiner Mitreisenden ein und klickte auf „Buchung abschließen“. Er erschien am 28.05.2019 nicht im Hotel Goldener Anker. Das Hotel stellte ihm Stornierungskosten in Höhe von 2.240,00€ in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht. Die Eigentümergesellschaft des Hotels klagte vor dem Amtsgericht Bottrop, um den Betrag einzutreiben. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob hinsichtlich der Worte „Buchung abschließen“ festgestellt werden könne, dass die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt und der Beherbergungsvertrag damit zustande gekommen sei. Es sollte geklärt werden, ob lediglich auf die Worte der Schaltfläche abzustellen sei oder auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des EuGH ist bei der Beurteilung dieser Frage allein die Formulierung der Schaltfläche maßgeblich. Aus dieser allein müsse sich für die Verbraucher:innen bereits eindeutig ergeben, dass sie im Begriff seien, eine Zahlungsverpflichtung einzugehen. Die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ aus § 312j Abs. 3 BGB sei dabei zwar nicht verpflichtend, es müsse aber eine Formulierung gewählt werden, die ebenso unmissverständlich und eindeutig für die Verbraucher:innen sei. Mit dieser Feststellung verweist der EuGH die Frage zurück an das Amtsgericht Bottrop, das nun zu klären haben wird, inwieweit „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht. Die Schaltfläche auf booking.com ist indes unverändert mit „Buchung abschließen“ beschriftet.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 07.04.2022
Aktenzeichen: C-249/21
Gericht: EuGH

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