Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 26.03.2025

Zur automatisierten Berechnung und Mitteilung von Bonitätsscorewerten

Urteil des LG Bamberg vom 26.03.2025 (41 O 749/24 KOIN)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die SCHUFA darf die Bonitätsscorewerte einer betroffenen Person nicht ausschließlich mittels automatisierter Verarbeitung ermitteln und Vertragspartnern mitteilen. Betroffenen steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Der Entscheidung des LG Bamberg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wendet sich gegen die SCHUFA. Sie habe sogenannte Bonitätsscorewerte – unter anderem einen Basisscore, Branchenscores und Orientierungswerte – ausschließlich automatisiert erstellt und an Banken sowie andere Vertragspartner übermittelt. Nach Ansicht des Klägers beeinträchtigen die weitergegebenen Scorewerte seine Möglichkeiten, Kreditverträge abzuschließen, erheblich. Er gibt an, dass ihm trotz jahrelanger problemfreier Kreditbeziehungen seit Mitteilung eines niedrigen Scores Kreditabschlüsse systematisch verweigert werden. Gleichzeitig macht er psychische Belastungen und erhebliche Einschränkungen in seinem Alltag geltend. Er verlangt von der Auskunftei, die automatisierte Verarbeitung zu unterlassen, Schadensersatz zu leisten und ihm vollständige Auskunft über die Berechnungsgrundlagen seiner Scorewerte zu erteilen. 

 

Das Landgericht Bamberg gibt der Klage teilweise statt. Es sieht in der ausschließlich automatisierten Berechnung und Weitergabe der Scorewerte einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO zum Verbot vollautomatisierter Entscheidungen, da der Score maßgeblichen Einfluss auf die Kreditvergabe durch Dritte habe und entsprechende Entscheidungen praktisch ohne menschliche Überprüfung getroffen würden. Die SCHUFA dürfe keine ausschließlich automatisierten Scores erstellen oder übermitteln. Zusätzlich stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf weitergehende Auskünfte zur Berechnungsmethode oder ein generelles Verbot der Nutzung bestimmter Daten, weist das Gericht ab, da die gesetzlichen Auskunfts- und Unterlassungsrechte bereits erfüllt beziehungsweise im Ergebnis nicht verletzt seien.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2025
Aktenzeichen: 41 O 749/24 KOIN
Gericht: LG Bamberg

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