Datum: 25.01.2024

Zur Ausgleichszahlung bei Flugverspätung

Urteil des EuGH vom 25.01.2024 (C-474/22)

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung setzt auch dann voraus, dass sich der Fluggast zur Abfertigung am Flughafen einfindet, wenn bereits im Vorfeld absehbar ist, dass es zu einer großen Verspätung kommen werde.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Fluggast verfügt über eine bestätigte Buchung bei Laudamotion für einen für den 26. Juni 2018 geplanten Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca. Da der Fluggast davon ausgeht, aufgrund der angekündigten Verspätung des Fluges einen Geschäftstermin zu verpassen, entscheidet er sich, den Flug nicht anzutreten. Dieser erreicht den Zielort mit über drei Stunden Verspätung. Der Fluggast tritt seine Ansprüche an Flightright ab, die beim zuständigen deutschen Gericht Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro erhebt. Nachdem Flightright in erster Instanz unterliegt, obsiegt sie in der Berufung. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legt Laudamotion Revision beim BGH ein, der das Verfahren aussetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, ob der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit voraussetze, dass sich der Fluggast zur Abfertigung am Flughafen einfinde oder ob der Fall einer großen Verspätung entsprechend dem Fall der Annullierung des Fluges von diesem Erfordernis ausgenommen sei. Für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch nicht allein aufgrund des Eintretens einer großen Verspätung vom Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung ausgenommen sei, fragt der BGH, ob eine solche Ausnahme dann bestehe, wenn dem Fluggast hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Flug erst mit einer großen Verspätung ankäme.

Der Gerichtshof entscheidet, dass ein Fluggast nur dann Anspruch auf die Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung habe, wenn er sich rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen einfinde. Das gelte auch, wenn bereits im Vorfeld eine große Verspätung des Fluges abzusehen sei. Ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begebe, weil er über hinreichende Anhaltspunkte verfüge, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Flug erst mit großer Verspätung an seinem Endziel ankommen werde, erleide aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Zeitverlust, der durch die Leistung einer Zahlung auszugleichen sei. Ein Schaden durch das Versäumen eines Geschäftstermins sei ein individueller Schaden, der im Wege einer Schadensersatzklage zu verfolgen sei.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 25.01.2024
Aktenzeichen: C-474/22
Gericht: EuGH

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