Datum: 26.10.2023

Zur Ausgleichszahlung bei einseitiger Flugumbuchung

Urteil des EuGH vom 26.10.2023 (C-238/22)

Fluggesellschaften müssen auch dann eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung leisten, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die geplante Nichtbeförderung informieren und wenn der betroffene Fluggast sich daraufhin nicht am Flughafen einfindet.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Verbraucherin bucht bei Latam Airlines Hin- und Rückflüge zwischen Frankfurt am Main und Madrid. Der Hinflug soll planmäßig am 22. Dezember 2017 stattfinden, der Rückflug am 07. Januar 2018. Als es der Verbraucherin am Vortag des Hinfluges nicht gelingt, online einzuchecken, nimmt sie Kontakt zu Latam Airlines auf. Diese teilt ihr mit, dass sie sie – einseitig und ohne sie davon zu unterrichten – auf einen früheren Flug am 20. Dezember 2017 umgebucht habe. Zugleich setzt Latam Airlines sie davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug am 7. Januar 2018 gesperrt worden sei. Daraufhin bucht sie sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug Ersatzflüge bei anderen Luftfahrtunternehmen und zahlt für die entsprechenden Tickets 528,23 Euro. Latam Airlines zahlt davon vorgerichtlich 101,55 Euro. Das Amtsgericht Frankfurt am Mai verurteilt Latam Airlines am 2. September 2021 dazu, Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages von 426,68 Euro, sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen, da das Amtsgericht die Buchungsänderung als Annullierung wertete. Die von der klagenden Verbraucherin geforderte zweite Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro für den Rückflug, weist das Amtsgericht jedoch ab, da die Verbraucherin mehr als zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit informiert worden sei. Gegen das Urteil legt die Klägerin Berufung ein. Das Berufungsgericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob eine solche Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einfindet, obwohl das Luftfahrtunternehmen ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen werde. Ferner möchte es wissen, ob das Luftfahrtunternehmen – wie für Flugannullierungen vorgesehen – von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Fluggast rechtzeitig im Voraus, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beförderungsverweigerung unterrichtet.

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten sei, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung am Flughafen einfinde. Hat das Luftfahrtunternehmen ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, eine unnötige Formalität. Darüber hinaus bestehe der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann, wenn der Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden sei. Fluggesellschaften können sich nur bei Flugannullierungen durch eine Unterrichtung mindestens zwei Wochen vorher von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreien, nicht jedoch bei Nichtbeförderungen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.10.2023
Aktenzeichen: C-238/22
Gericht: EuGH

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