Ein Flug ist als annulliert zu betrachten, wenn die Airline diesen um mehr als eine Stunde vorverlegt.
Dem EuGH wurde der folgende Sachverhalt zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Die Kläger buchten über ein Reisebüro eine Pauschalreise nach Antalya. Der ursprünglich vereinbarte Abflugzeitpunkt war 10:20 Uhr, dieser wurde jedoch von der Airline um eine Stunde und 40 Minuten vorverlegt, nun also um 8:40 Uhr desselben Tages. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei der Änderung des Abflugzeitpunktes um eine Annullierung handle und ihnen eine Ausgleichszahlung gegen die Airline zustünde. Das Landgericht Düsseldorf legte die Frage, ob eine Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliege, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH führt aus, dass eine Vorverlegung des Fluges ebenso wie dessen Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen kann, da den Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, frei über ihre Zeit zu verfügen. Das Ziel der Verordnung sei es eben solche schwerwiegenden Unannehmlichkeiten im Passagierverkehr schnellstmöglich zu beheben, sodass eine erhebliche Vorverlegung, die regelmäßig bei mehr als einer Stunde anzunehmen ist, als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen sei.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 21.12.2021
Aktenzeichen: (C – 146/20)
Gericht: EuGH