Datum: 05.10.2023

Zur Angabe der Energieeffizienzklasse in der Werbung

Urteil des EuGH vom 05.10.2023 (C-761/22)

In der Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben ist sowohl auf die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang 2022 bewirbt die Möbelhandelskette Roller auf ihrer Website unter anderem eine Küchenzeile. Neben den Angaben zu den Küchenmöbeln informiert sie auch über die in die Küchenzeile eingebauten Elektrogeräte. Insbesondere gibt sie die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens mit A und die der Dunstesse mit C an. Diese Angabe erfolgt in einem farblich unterlegten grafischen Pfeil, der bei dem Einbau-Backofen in Gelb und bei der Dunstesse in Orange ausgeführt ist. Die auf dem Etikett der betreffenden Geräte vorhandenen Spektren der Energieeffizienzklassen fehlen jedoch. Am 10. Februar 2022 mahnt ein Wettbewerbsschutzverband Roller erfolglos wegen Verstoßes gegen die Verordnung 2017/1369 ab, weil sie in ihrer Werbung das Spektrum der Energieeffizienzklassen für die betreffenden Geräte nicht angebe. Der Verband erhebt daraufhin Unterlassungsklage beim Landgericht Bochum. Vor diesem Gericht macht Roller geltend, sie sei nicht verpflichtet, in ihrer Werbung für Backöfen und Abzugshauben das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Eine solche Verpflichtung sei für diese Produktgruppen nicht durch einen auf Grundlage der betreffenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt konkretisiert worden und ergebe sich auch nicht unmittelbar aus Art. 6 dieser Verordnung. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob aus Art. 6 der Verordnung abzuleiten ist, dass Händler wie Roller in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse der betreffenden Geräte und das Spektrum verfügbaren Energieeffizienzklassen hinweisen müssen oder ob die Verpflichtung bis zum Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts „suspendiert“ ist.

Der EuGH stellt fest, dass sich die Verpflichtung für Lieferanten und Händler, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Klassen hinzuweisen, direkt aus Art. 6 der Verordnung ergebe. Ein delegierter Rechtsakt solle nur präzisieren, in welcher Weise ein solcher Hinweis zu erfolgen habe. Energieeffizienzklasse und Spektrum seien lesbar und sichtbar anzugeben, sodass den Anforderungen an die Information der Verbraucher:innen genügt werde.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 05.10.2023
Aktenzeichen: C-761/22
Gericht: EuGH

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