Datum: 05.10.2023

Zum Widerrufsrecht für online abgeschlossene Abonnements

Urteil des EuGH vom 05.10.2023 (C-565/22)

Verbraucher:innen haben bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, die anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsehen, dem sich – bei unterbleibender Kündigung oder Widerruf – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, nur ein einziges Mal ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist eine klare, verständliche und ausdrückliche Belehrung beim Abschluss des Vertrages.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler:innen der Primar- und Sekundarstufe. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements beginnt eine 30-tägige kostenlose Testphase. In dieser Zeit kann jederzeit fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf der 30 Tage wird das Abonnement automatisch kostenpflichtig um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn bis dahin keine Kündigung oder Widerruf vorliegt. Die österreichische Verbraucherschutzorganisation VKI ist der Ansicht, dass den Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht nicht nur bei Abschluss der 30-tägigen kostenlosen Testphase, sondern auch bei Umwandlung des Abonnements in ein Kostenpflichtiges und dessen Verlängerung, zustehe. Der Oberste Gerichtshof Österreichs, der mit dem Rechtsstreit befasst ist, setzt das Verfahren aus und ersucht den EuGH um Auslegung der streitentscheidenden Verbraucherrechterichtlinie.

Der EuGH stellt fest, dass Verbraucher:innen nur ein einziges Mal das Recht zustehe, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen. Das gelte auch, wenn ein Abonnementvertrag anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsehe und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt werde, automatisch verlängere. Werden Verbraucher:innen bei Abschluss des Abonnements jedoch nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass das Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig werde, müssen sie über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 05.10.2023
Aktenzeichen: C-565/22
Gericht: EuGH

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