Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 10.07.2025

Zum Verweis auf online abrufbare AGB

Urteil des BGH vom 10.07.2025 (III ZR 59/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein bloßer Verweis auf online abrufbare AGB in einem postalischen Werbeschreiben benachteiligt Verbraucher:innen in unzulässiger Weise und führt daher nicht zur wirksamen Vereinbarung dieser Bedingungen.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verbraucherzentrale Thüringen nimmt das Telekommunikationsunternehmen 1N Telecom auf Unterlassung in Anspruch. Das beklagte Unternehmen versendet im Jahr 2023 per Postwurfsendung an eine Vielzahl von Verbraucher:innen Schreiben, in denen sie einen Tarif für einen DSL-Anschluss bewirbt. Diese Schreiben umfassen drei Seiten: Ein Anschreiben, ein Antragsformular und ein beidseitig bedrucktes Papier, das auf der einen Seite eine Vertragszusammenfassung und auf der anderen Seite eine Widerrufsbelehrung enthält. Das Antragsformular beinhaltet unter anderem folgenden Text: 

„Ja, ich möchte von Ihrem Tarif 1N DSL 16 profitieren.

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“

Mit der Klage verlangt die Verbraucherzentrale Thüringen die Unterlassung der Verwendung von AGB durch bloßen Linkverweis. Das Oberlandesgericht gibt der Klage statt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage. 

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Senat bestätigt die Ansicht des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Praxis. Anders als bei Vertragsabschlüssen im Internet stelle der Verweis auf AGB mittels Linkverweis bei Postsendungen einen Medienbruch dar, der die Möglichkeit der Kenntnisnahme für Verbraucher:innen unzumutbar erschwere. Zudem sei es dem Verwender so möglich, die AGB im Nachhinein zum Nachteil der Verbraucher:innen zu verändern. Die Praxis verstoße daher gegen das Transparenzgebot und sei unzulässig. 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 10.07.2025
Aktenzeichen: III ZR 59/24
Gericht: BGH

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