Datum: 10.01.2024

Zum Schadensersatz wegen unberechtigter SCHUFA-Meldungen

Beschluss des OLG Hamburg vom 10.01.2024 (13 U 70/23)

Umstände, die auf eine besonders pflichtwidrige unberechtigte SCHUFA-Meldung hindeuten, können zu einem deutlich erhöhten DSGVO-Schadensersatzanspruch führen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamburg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger führt bei der Barclay Bank ein Kreditkartenkonto. Nachdem er sein Konto kündigt, fordert die Bank einen Betrag von über 1.000 Euro. Der Kläger bestreitet diese Forderung. Die Barclay Bank meldet die offene Forderung dennoch bei der SCHUFA ein. Nachdem die SCHUFA diesen Eintrag nach einiger Zeit auf Aufforderung des Klägers löscht, erfolgt eine weitere Einmeldung der Forderung durch die Barclay Bank. In der Folge wird dem Kläger durch die ING die Gewährung eines Kredits verweigert und durch die Hanseatic Bank eine Kreditkarte gesperrt. Der Kläger fordert nunmehr gerichtlich Schadensersatz aufgrund der – seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten – SCHUFA-Meldungen. Das Landgericht erkennt in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro zu. Gegen die Höhe des Schadensersatzes richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung hat weitgehend Erfolg. Das Oberlandesgericht spricht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 4.000 Euro zu. Die Beklagte habe gegen ihre Pflichten aus der DSGVO verstoßen, indem sie ihre Forderungen gegen den Kläger zweimal an die SCHUFA meldete, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Hierdurch sei dem Kläger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden, da sein soziales Ansehen durch die Darstellung als unzuverlässiger Schuldner gelitten habe. Dem Kläger seien zudem negative Konsequenzen in Bezug auf die Gewährung eines Kredits und die Sperrung seiner Kreditkarte entstanden. Das Berufungsgericht hat zudem den Umstand, dass die Beklagte trotz weiteren Bestreitens der Forderung durch den Kläger, eine zweite Meldung vorgenommen habe, besonders gewichtet. Ein solches Verhalten zeige, dass die Beklagte jedenfalls unter billigender Inkaufnahme des als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolges ihre Pflichten aus der DSGVO verletzt habe. Aufgrund der Umstände hat das Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro je Meldung, also insgesamt 4.000 Euro zuerkannt. In vergleichbaren Fällen ohne konkrete Auswirkungen der SCHUFA-Meldung und ohne vorsätzliches Vorgehen der Beklagten hatte das Gericht bisher einen Schadensersatzanspruch von 1.000 Euro je Meldung zuerkannt.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 10.01.2024
Aktenzeichen: 13 U 70/23
Gericht: OLG Hamburg

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