Die Haftung einer Airline besteht bei einer harten Landung nur dann, wenn diese nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden ist.
Der EuGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Passagierin die Zahlung von circa 69.000 EUR von einer Airline verlangte und dabei geltend machte, dass sie bei einer wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Die Frau führte dabei an, dass die harte Landung einen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal darstelle. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU. Wenn ein Unfall nach diesem Abkommen vorliegt, besteht eine Haftung der Airline.
Die Airline entgegnete, dass es sich bei der Landung um ein typisches Ereignis während eines Flugs gehandelt habe. Der EuGH urteilte nun, dass kein Pilotenfehler vorlag, ganz im Gegenteil sei die harte Landung auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht sogar sicherer als eine zu weiche Landung gewesen. Es komme nicht darauf an, wie der betroffene Passagier die Landung wahrgenommen habe. Vielmehr sei entscheidend, ob die Landung korrekt nach den Vorschriften vorgenommen werde.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 12.05.2021
Aktenzeichen: C-70/20
Gericht: EuGH