Datum: 26.01.2024

Zum Schadensersatz aufgrund von Fahrradstürzen

Urteil des LG Magdeburg vom 16.10.2023 (10 O 313/23)

Die Verlegung von Kabeln über einen Fahrradweg und deren Abdeckung durch eine Kabelbrücke verletzt möglicherweise auch dann keine Verkehrssicherungspflichten, wenn sie nicht waagerecht zur Fahrtrichtung verläuft und nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Bei einem Sturz über ein solches Kabel besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Magdeburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzforderungen aufgrund eines Fahrradsturzes geltend. Die Beklagte veranstaltet vom 14.-16. Oktober 2022 ein Oktoberfest auf der Freifläche einer öffentlichen Straße. Die zuständige Behörde ordnet an, dass Versorgungsleitungen wie Kabel sicher und stolperfrei zu verlegen seien und gegebenenfalls durch geeignete Brücken abzudecken seien. Die Beklagte verlegt über den Fußgänger- und Radweg der betreffenden Straße Kabel und deckt diese mit einer Kabelbrücke ab. Der sich auf dem Weg befindliche Hydrant wird von einem Holzkasten abgedeckt, welche mit einem rotweißen Absperrband umwickelt wird. Ein besonderer Hinweis auf die Kabelbrücke erfolgt nicht. Der Kläger behauptet, er sei am 15. Oktober 2022 mit dem E-Damenfahrrad seines Vaters mit einer Geschwindigkeit von 23-25 km/h mit mittlerer Tretunterstützung auf der betreffenden Straße unterwegs gewesen. Er habe bei seiner Fahrt die Kabelbrücke nicht gesehen, da er sich auf entgegenkommende Passanten konzentriert habe. Er sei an der Kabelbrücke aufgesetzt und über das Lenkrad geschleudert worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Kabelbrücke sei nicht ordnungsgemäß verlegt worden. Sie habe sich farblich nicht von den Straßenverhältnissen abgehoben und sei zudem quer über den Radweg verlegt worden und nicht waagerecht, wodurch der Auffahrwinkel gefährlich spitz gewesen sei. Zudem ist er der Ansicht, dass durch Verkehrszeichen auf die Kabelbrücke hätte hingewiesen werden müssen. Durch die Beschädigung seiner Kleidung, den Rettungswageneinsatz, den Krankenhausaufenthalt, die Physiotherapie und diverser weiterer durch die Verletzung verursachten Schäden und Aufwendungen sei ihm ein beträchtlicher Schaden entstanden. Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6988,59 Euro Schadensersatz, einem angemessenen Schmerzensgeld von nicht weniger als 7500 Euro und der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1134,55 Euro zu verurteilen.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger habe keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte. Es liege keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Es gebe keine Pflicht eine Kabelbrücke horizontal zum Fuß- und Radweg zu verlegen. Die betreffende Kabelbrücke sei zudem durch einen gelben Streifen in der Mitte hinreichend farblich markiert gewesen. Einer darüberhinausgehenden Kenntlichmachung bedürfe es nicht. Aufgrund des seitlich verlaufenden gelben Kabels und des mit einem rotweißen Absperrband gekennzeichneten mit Holz verkleideten Hydranten, hätte gesehen werden können, dass sich auf dem Weg ein Hindernis befinde. Die Kabelbrücke hätte daher auch nicht mit einem Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden müssen. Hätte der Kläger sich auf die Straße konzentriert und nicht ablenken lassen, hätte er die Kabelbrücke sehen und mit angepasster Geschwindigkeit gefahrlos überqueren können müssen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2023
Aktenzeichen: 10 O 313/23
Gericht: LG Magdeburg

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