Bei einer Änderung der Abflugzeit eines Fluges ist mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit ein zielgerichtetes Tätigwerden der Fluggesellschaft zur aktiven Unterrichtung der Fluggäste über die Verlegung erforderlich. Die zufällige faktische Kenntnisnahme von der Flugzeitänderung durch die Fluggäste entbindet die Fluggesellschaft nicht von dieser Pflicht.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger nehmen die beklagte Fluggesellschaft auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung in Anspruch. Sie nehmen als Gruppe an einer Pauschalreise teil. Für die Rückreise verfügen sie über eine Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug am 14. September 2019 von Burgas in Bulgarien nach Köln/Bonn mit Abflug um 23:55 Uhr. Die Abflugzeit wird später auf 4:30 Uhr vorverlegt. Einer der Kläger reserviert am 18. August 2019 für alle Kläger Sitzplätze. Dabei erfährt er von der geänderten Abflugzeit. Er unterrichtet die anderen Kläger hierüber. Art. 5 Abs. 1 lit. c Nr. i Fluggastrechte-Verordnung sieht eine Entbindung der Fluggesellschaft von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung für den Fall vor, dass die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Verlegung unterrichtet werden. Das Amtsgericht weist die auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilt die Beklagte nach Abzug eines vom Pauschalreiseveranstalter gezahlten Betrages zur Zahlung von 328,60 Euro pro Kläger. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung. Die Vorverlegung um mehr als eine Stunde sei als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen. Die Beklagte habe eine aktive Unterrichtung der Kläger über diesen Umstand darlegen und beweisen müssen. Die Mittelung geänderter Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter reiche nicht aus. Die faktische Kenntnisnahme von der Flugzeitänderung sei für eine Entlastung ebenso wenig ausreichend. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. c Nr. i Fluggastrechte-Verordnung erfordere hierfür ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln. Dieses sei vorliegend weder dargelegt noch bewiesen worden.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 30.01.2024
Aktenzeichen: X ZR 135/22
Gericht: BGH