Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 13.05.2025

Zum immateriellen Schadensersatz bei unrechtmäßigen SCHUFA-Meldungen

Urteil des BGH vom 13.05.2025 (VI ZR 67/23)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Bei unzulässiger SCHUFA-Meldung können bereits konkrete Beeinträchtigungen wie der Verlust von Kreditkartenverträgen einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründen, ohne dass dafür eine besondere Erheblichkeit erforderlich ist.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Verbraucher nimmt das beklagte Inkassounternehmen auf Schadensersatz aufgrund einer Negativmeldung der Beklagten bei der SCHUFA in Anspruch. Das beklagte Inkassounternehmen meldet im Juli 2019 eine am selben Tag gegen den Kläger durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg titulierte Forderung des Stromlieferanten des Klägers an die SCHUFA. Der Kläger macht geltend, die Meldung sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte davor nicht zumindest den Ablauf der Einspruchsfrist abgewartet habe. Die infolge der Meldung der Beklagten von der SCHUFA erstellte Negativeintrag habe für ihn zu massiven wirtschaftlichen Konsequenzen und Nachteilen geführt, die zum Teil bis in die Gegenwart andauerten. Er fordert mindestens 10.000 Euro immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht gibt der Klage teilweise statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 5.000 Euro. Auf die Berufung beider Parteien hin weist das Oberlandesgericht die Klage vollständig ab, mit der Begründung, die Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht von hinreichender Erheblichkeit. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch. 

 

Die Revision ist erfolgreich. Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne ein Anspruch des Klägers nicht verneint werden. Das Berufungsgericht habe zwar zurecht verlangt, der Betroffene müsse negative Folgen darlegen, die einen immateriellen Schaden darstellen. Es habe an diese Pflicht des Klägers jedoch überzogene Anforderungen gestellt. Der Kläger habe unter anderem ausgeführt, er sei für seine Tätigkeit auf Kreditkarten angewiesen, ohne die er praktisch handlungsunfähig sei. Aufgrund des SCHUFA-Eintrages seien seine Kreditkarten gesperrt und die von der Bank ausgesprochene Kündigung auch trotz Löschung des Eintrags aufrechterhalten worden. Die ihm von der Bank angedrohte Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung hätte zudem zur Fälligstellung von Verbindlichkeiten von über 60.000 Euro und zur Lohnpfändung geführt. Zudem habe das Scheitern einer Immobilienfinanzierung gedroht. Damit sei ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO hinreichend dargelegt. Das Urteil sei daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 13.05.2025
Aktenzeichen: VI ZR 67/23
Gericht: BGH

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