Datum: 14.07.2022

Zum ewigen Widerrufsrecht beim Autokredit bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs

Urteil des saarländischen OLG vom 14.07.2022 (4 U 113/21)

Ein aufgrund fehlerhafter Belehrung bestehendes ewiges Widerrufsrecht für einen Verbraucherdarlehensvertrag kann unter Umständen auch noch ausgeübt werden, wenn die mit dem Darlehen erworbene Sache bereits weiterveräußert worden ist

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger erwirbt im Juli 2017 einen gebrauchten Audi A6 zu einem Kaufpreis von 49.440,11 Euro. Er leistet eine Anzahlung von 5.000 Euro und schließt zur Finanzierung der restlichen Summe mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin einen Darlehensvertrag. Am 09. Juli 2020 widerruft der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung, kündigt an, das Fahrzeug in einer den Annahmeverzug begründenden Weise der Beklagten anzubieten und stellt weitere Zahlungen unter die aufschiebende Bedingung der Rückforderbarkeit. Sie ist der Ansicht die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen und die Widerrufsfrist habe somit nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte reagiert hierauf nicht. Am 26. Juli 2020 zahlt der Kläger das Darlehen vollständig zurück. Einen Monat später verkauft er das Fahrzeug an einen Kfz-Handel für 20.500 Euro. Einige Tage später bestätigt die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Darlehens. Der Kläger beantragt die Beklagte zur Zahlung der Gesamtsumme aller Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich des Weiterverkaufspreises des Fahrzeugs, mithin 33.276,20 Euro zu verurteilen. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz, aufgrund der angenommenen Verfristung des Widerrufsrechts, ab. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Zwar erkennt das Berufungsgericht an, dass der Kläger seine Erklärungen am 09. Juli 2020 wirksam widerrufen habe und sich daraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ergebe. Die Richter:innen stellen weiter fest, dass eine Geltendmachung des Anspruchs nicht daran scheitere, dass der Kläger das Fahrzeug weiterveräußert habe. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, das Fahrzeug zu behalten, bis die Rückabwicklung des Darlehensvertrages im Prozesswege abgeschlossen sei. Dennoch sei seiner Forderung nicht nur der Weiterverkaufspreis des Fahrzeugs, sondern insbesondere auch der Wertverlust dessen seit Beginn des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten entgegenzuhalten. Nach der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien verbleibe kein Zahlungsanspruch des Klägers mehr.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2022
Aktenzeichen: 4 U 113/21
Gericht: Saarländisches OLG

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