Datum: 15.03.2023

Zum ewigen Widerrufsrecht bei Belehrungsfehlern hinsichtlich des Formerfordernisses

Urteil des BGH vom 15.03.2023 (IV ZR 40/21)

Enthält eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die erforderliche Form des Widerspruchs, liegt kein nur geringfügiger Belehrungsfehler vor. Die Folge ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegen den beklagten Versicherer Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach Widerspruch geltend. Die Versicherung wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2002 des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Der Vertrag enthält folgende Widerspruchsbelehrung:

„Dem Abschluß dieses Vertrags können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Am 22. Februar 2017 erklärt der Kläger den Widerspruch. Die Beklagte weist den Widerspruch und das Rückzahlungsbegehren des Klägers zurück. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft darüber, welcher Betrag als Sparbeitrag oder als Überschussbeteiligung in Fondsanteile investiert wurde, sowie Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrages. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers stünde es entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliege. Enthalte die Widerspruchsbelehrung – wie hier – keinen Hinweis auf die nach § 5a VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs, bliebe der Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, in welcher Form er die Widerspruchserklärung abzugeben habe. Dies stelle eine nicht unerhebliche Erschwernis der Ausübung des Widerspruchsrechts gegenüber einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer dar, der insbesondere auch über die erforderliche Form zu belehren sei. Das Widerspruchsrecht bestehe daher fort.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 15.03.2023
Aktenzeichen: IV ZR 49/21
Gericht: BGH

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