Datum: 30.08.2021

Zum Erstattungsanspruch bei coronabedingter Absage einer Klassenreise

Urteil des OLG Hamm vom 30.08.2021 (22 U 33/21)

Die Kosten für eine Klassenreise, die aufgrund einer akuten pandemischen Lage im Zielland abgesagt wurde, sind vollständig zu erstatten.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamm liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine kirchliche Stiftung und Trägerin der betroffenen Schule. Die Beklagte ist eine auf Klassenfahrten und Gruppenreisen spezialisierte Reiseveranstalterin. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Reispreises für eine infolge der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt. Am 24. Januar 2020 bucht eine Lehrerin der Klägerin bei der Beklagten eine Gruppenreise nach Liverpool für die Zeit vom 15. bis zum 21. März 2020. Am 29. Januar 2020 stellt die Beklagte der Klägerin 9.666 Euro in Rechnung. Die Klägerin bezahlte den Preis vollständig. Mit E-Mail vom 12. März 2020 storniert die Lehrerin die Gruppenreise gegenüber der Beklagten. Daraufhin stellt die Beklagte eine Stornorechnung, aus der sich ein überbezahlter Betrag in Höhe von 963 Euro ergibt, den die Beklagte in der Folgezeit an die Klägerin zurückzahlt. Die Klägerin verlangt den gezahlten Betrag vollständig zurück. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab, mit der Begründung die angemeldeten Schüler:innen seien Vertragspartner und nicht die Stiftung, daher könne diese keine Zahlung verlangen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Die Berufung hat Erfolg. Die pandemische Lage sei eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 S. 1 BGB, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtige. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, die Unbekanntheit des Virus und die mangelnde Verfügbarkeit von Therapie und Impfung zum betreffenden Zeitpunkt. Dadurch, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, sei die Beklagte nicht dazu berechtigt Teile des Reisepreises zurückzubehalten.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.08.2021
Aktenzeichen: 22 U 33/21
Gericht: OLG Hamm

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