Datum: 06.05.2021

Zum coronabedingten Rücktritt von einer Reise

Urteil des AG Siegburg vom 06.05.2021 (114 C 79/20)

Durch die Corona-Pandemie bestehen außergewöhnliche Umstände, so dass eine Entschädigung des Reiseveranstalters nach Rücktritt einer Reise nicht gegeben ist.

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das AG Siegburg hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Die Kläger:innen buchten für ihre Tochter bei dem Beklagten ein Austauschprogramm zu einem Preis von 6.130,00 € für einen fünfmonatigen Gastschulaufenthalt in Spanien ab Sommer 2020 bis Januar 2021 im Schuljahr 2020/2021. Der Aufenthalt sollte in Spanien stattfinden und die Tochter der Kläger:innen in einer Gastfamilie wohnen. Mit E-Mail vom 05.08.2020 an den Beklagten traten die Kläger:innen von dem Reisevertrag zurück und begründeten ihren Rücktritt mit dem aktuellen Coronageschehen. Der Reisepreis war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt. Der Beklagte erstattete den Kläger:innen lediglich einen Betrag in Höhe von 2398,00 €.

Das AG Siegburg verurteilte den Beklagten zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises. Es führt aus, dass die Kläger:innen den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt haben. Da außerdem außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen, entfalle eine Entschädigung der Beklagten. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände und der Zielrichtung und des Charakters der Reise bzw. des Gastschulaufenthaltes. Es kommt für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, vielmehr darauf an, wann die Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex ante Betrachtung ankommt. Bei der weltweiten Covid-19-Pandemie liegen solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vor, urteilte das Gericht. Es führt weiter aus, dass durch die Covid-19-Pandemie weltweit erhebliche Risiken für die Gesundheit bestanden. Dies galt und gilt insbesondere auch für Spanien, und zwar unabhängig von dem genauen Aufenthaltsort. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Dynamik des Infektionsgeschehens nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzelne Gebiete eines Landes verschont bleiben, nur weil aktuell niedrige Infektionszahlen für das etwaige Gebiet vorliegen. Gleichzeitig macht die Pandemielage bis heute kurzfristige Entscheidungen über erhebliche Einschränkungen des öffentlichen, privaten und schulischen Lebens erforderlich, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Ausübung des Rücktrittsrechts für den projektierten Zeitraum des Aufenthalts nicht vorhersehbar waren. Die Befürchtung, dass aufgrund der unübersichtlichen Lage - gerade in einem Zielland mit hohen Infektions- und Todeszahlen - Einschränkungen des Gastaufenthalts zu erwarten sind/waren, liegt auf der Hand.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 06.05.2021
Aktenzeichen: 114 C 79/20
Gericht: AG Siegsburg

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525