Ein vereinbarter Haftungsausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen bezieht auch Fälle ein, in denen die versicherte Person zwar nicht in ihrer Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist, aber infolge einer Geistesstörung nicht in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern.
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin unterhält eine private Unfallversicherung bei der Beklagten. Versicherte Person ist ihr Sohn. Die Versicherungssumme beläuft sich bis April 2019 auf 108.000 Euro. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten definieren einen Unfall als plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, wodurch die Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleide. Dabei schließt die Beklagte den Versicherungsschutz dabei für „Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen“ aus. Der am 26. November 2003 geborene Sohn der Klägerin leidet an einer psychischen Krankheit. Am 14. Januar 2019 springt er in Suizidabsicht aus dem Fenster seines Zimmers. Hierbei zieht er sich Frakturen an beiden Beinen sowie der Wirbelsäule zu. Auf die Schadensmeldung der Klägerin hin, lehnt die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 ihre Einstandspflicht ab, da es an der Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses fehle. Die Klägerin begehrt auf Grundlage eines angenommenen Invaliditätsgrades von 33,5% eine Invaliditätsleistung von 36.180 Euro sowie Krankengeld und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2024
Aktenzeichen: 12 U 175/23
Gericht: OLG Karlsruhe