Es besteht ein Ausgleichanspruch gegen die Fluggesellschaft, sofern die Fluggesellschaft sich im freien Ermessen entscheidet den Flug covid-bedingt zu annullieren
Der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten am 05.08.2020 einen Flug von Hamburg nach Spanien, welcher von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, weniger als 7 Tage vor dem geplanten Abflug, annulliert wurde. Eine Ersatzbeförderung durch die Beklagte erfolgt hierbei nicht. Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 800 €. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, da Spanien zum maßgeblichen Zeitpunkt hohe Inzidenzzahlen aufwies, sodass ein nicht vertretbares Risiko für die Durchführung des Fluges bestanden habe.
Nach Überzeugung des Gerichts ist die Klage begründet. Es führt aus, dass zwar der Ausbruch der Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der sich der Einflusssphäre des Luftfahrtunternehmens entziehe, allerdings ist hier die Annullierung des Fluges nicht unmittelbar auf diesen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen. Vorliegend war es nicht etwa aufgrund behördlicher Anordnungen oder rechtlicher beziehungsweise tatsächlicher Umstände unmöglich die Flugreise durchzuführen, sondern die Durchführung des Fluges stand im Ermessen der Fluggesellschaft. Den Klägern steht mithin ein Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft in Höhe von 800 € zu.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 27.01.2022
Aktenzeichen: 48 C 230/21
Gericht: AG Hamburg