Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz infolge des „Dieselabgasskandals“ gegen die Bundesrepublik wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
Dem Beschluss des OLG Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb 2014 einen gebrauchten VW Golf zu einem Kaufpreis in Höhe von € 14.250,00, welcher vom sogenannten „Dieselabgasskandal“ betroffen war. Zum einen macht der Kläger in zwei separaten Verfahren Ansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeuges geltend, darüber hinaus allerdings auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats wird die Berufung des Klägers abgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch vorliegend nicht bestehen können, da die hier in Betracht kommenden europäischen Richtlinien lediglich Allgemeininteressen dienen und darüber hinaus keinen weiterführenden Individualrechtsschutz böten. Auch ein Amtshaftunganspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung scheitere daran, dass keine Amtspflicht verletzt worden sei, die dem Individualschutz des Klägers diene.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 27.08.2021
Aktenzeichen: 6 U 68/20
Gericht: OLG Zweibrücken