Datum: 14.06.2022

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei der widerrufsbedingten Rückabwicklung von verbundenen Verbraucherdarlehen

Urteil des BGH vom 14.06.2022 (XI ZR 552/20)

Ein Darlehensgeber, der sich zu Unrecht auf die Verfristung des Widerrufs des Darlehensnehmers beruft, erklärt nicht schon dadurch die Nichtannahme der wörtlich zur Herausgabe angebotenen darlehensfinanzierten Sache.

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Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger erwerben im März 2017 einen gebrauchten Land Rover zum Preis von 37.100 Euro. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 9.600 Euro hinausgehenden Kaufpreises schließen die Parteien mit Datum vom 17. März 2017 einen Darlehensvertrag über 27.500 Euro ab, der unter anderem eine Widerrufsbelehrung enthält. Das Darlehen soll in einer ersten Rate von 306 Euro, 34 monatlichen Folgeraten zu je 241 Euro und einer Schlussrate von 21.476,56 Euro zurückgezahlt werden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 erklären die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und bieten der Beklagten an, ihr „im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs das finanzierte Fahrzeug an Ihren Geschäftssitz zu übergeben.“ Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückweisen, fordern die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2019 die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung sowie die Zins- und Tilgungsleistungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs herauszugeben. Im April 2020 lösen die Kläger das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate vertragsgemäß ab. Mit der Klage begehren sie zuletzt die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von ihnen auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 37.742,31 Euro Zug-um-Zug, hilfsweise nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs. Ferner verlangen sie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage bleibt in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

 

Der Senat hält die Revision für unbegründet. Er stellt jedoch fest, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei gewesen und die Widerrufsfrist habe mit Vertragsschluss zu laufen begonnen. Die Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und die Widerrufsfrist habe somit nicht zu laufen begonnen. Das Berufungsurteil erweise sich im Ergebnis jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der von den Klägern mit der Revision verfolgte Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sei jedenfalls derzeit unbegründet, da die Kläger vorleistungspflichtig seien. Der Beklagten stehe insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten habe oder die Kläger den Nachweis erbracht haben, dass sie das Fahrzeug abgesandt haben. Soweit die Kläger Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehren, setze dies voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug sei. Grundsätzlich sei hierfür nach § 294 BGB ein tatsächliches Angebot erforderlich. Ein solches haben die Kläger nicht abgegeben. Nach § 295 BGB sei zwar ausnahmsweise ein wörtliches Angebot ausreichend, wenn der Gläubiger erkläre, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Hierfür erforderlich sei jedoch eine bestimmte und eindeutige Erklärung der Beklagten. Eine solche liege nicht vor. Die Beklagte habe zur Frage der Annahme keine Stellung bezogen. Allein darin, dass die Beklagte das Vorliegen eines wirksamen Widerrufs bestritten habe, liege nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Davon abgesehen waren die wörtlichen Angebote der Kläger zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten auch deshalb unzureichend, weil sie damit ihrer Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Sie haben lediglich eine Zug-um-Zug Leistung angeboten, die ihrer Vorleistungspflicht nicht entspräche.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 14.06.2022
Aktenzeichen: XI ZR 552/20
Gericht: BGH

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