LG Köln vom 23.01.2013 (26 O 88/12)
Die Deutsche Post darf die Haftung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldete Schäden nicht ausschließen. Das gilt auch dann, wenn die Sendung Güter enthält, die laut Post-Bedingungen nicht versendet werden dürfen, entschied das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Die Postbank hatte in ihren alten Bedingungen für den Briefversand jede Haftung für Sendungen abgelehnt, die "ausgeschlossene" Güter enthalten. Das sind Güter, die nach ihren Bedingungen nicht versendet werden dürfen. Neben Gefahrenstoffen und Drogen zählen dazu beispielsweise auch Geld, Wertpapiere und Schmuck. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie die Haftung auch für Schäden ausschließt, die von Post-Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ein so weitgehender Haftungsausschluss ist generell unzulässig.
Zuvor hatte die Post bereits eine vom vzbv kritisierte Klausel zurückgezogen, nach der ein Beförderungsvertrag für ausgeschlossene Güter gar nicht zustande kommen könne. Die Klausel ist unwirksam, weil eine Individualvereinbarung stets Vorrang hat, bestätigten die Richter. Das sei etwa der Fall, wenn ein Kunde auf den verbotenen Inhalt der Sendung hinweist und Mitarbeiter der Post sie dennoch annehmen.
Deutsche Post, LG Köln vom 23.01.2013 (Az: 26 0 88/12)
Das OLG Köln hat die Ansicht des vzbv bestätigt und die Berufung der Deutschen Post zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 23.01.2013