Datum: 09.12.2011

Unzulässige Zusatzvereinbarung über Gebühr für P-Konto

LG Köln vom 4.08.2011 (31 O 88/11), nicht rechtskräftig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Bank darf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht davon abhängig machen, dass sich der Kunde mit einem monatlichen Kontoführungspreis von 17,50 Euro einverstanden erklärt. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die VR-Bank eG entschieden.

Kunden der Bank, die ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln wollten, sollten dafür eine besondere Vereinbarung unterzeichnen. Diese sah einen Kontoführungspreis von 17,50 Euro im Monat vor. Die Richter stellten klar, dass die Bank gesetzlich verpflichtet ist, das Girokonto auf Wunsch des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen. Dieses Recht stehe dem Kunden ohne Einschränkung zu. Die Bank dürfe deshalb für die Einrichtung des P-Kontos keine besonderen Erklärungen des Kunden verlangen, die über die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pfändungsschutzkonto hinausgehen. Die Richter ließen allerdings offen, ob die Bank berechtigt ist, die erhöhte Gebühr für das P-Konto in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln.

Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2011

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VR-Bank, Urteil des LG Köln vom 4.8.2011

VR-Bank, Urteil des LG Köln vom 4.8.2011

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