Der Pay-TV-Sender Sky Deutschland darf Kunden nicht unabhängig vom Verschulden für einen missbräuchlichen Abruf kostenpflichtiger Zusatzangebote haften lassen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Sky bietet mehrere Zusatzdienste an, die mit einer persönlichen Geheimzahl (PIN) genutzt können. Laut Vertragsklausel sollte der Kunde uneingeschränkt für die Vergütung der Zusatzdienste haften, die unter seiner PIN bestellt wurden.
Die Klausel ist unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter. Denn der Kunde müsse unabhängig von seinem Verschulden haften – auch wenn er seine Zugangs-PIN ausreichend vor einem fremden Zugriff geschützt habe und die Zusatzdienste dennoch von Unbefugten genutzt wurden. Weil die Zusatzdienste über „Sky Go“ auch an jedem Ort außerhalb der Wohnung bestellbar sind, könne der Kunde nicht überprüfen, wem es möglich ist, die Dienste über seine Kennung abzurufen. Dadurch weite sich sein Risiko ins Unermessliche aus.
Als unzulässig werteten die Richter auch eine „Vertragsstrafe“ von 10 Euro im Zusammenhang mit einem gescheiterten Lastschrifteinzug. Sie sollte fällig werden, wenn der Kunde das Unternehmen nicht rechtzeitig über eine mangelnde Deckung seines Kontos informiert hat. Die Richter werteten die Vertragsstrafe als pauschalierten Schadenersatz. Weil die Klausel dem Kunden nicht gestatte einen geringeren Schaden nachzuweisen, sei die Pauschale unwirksam.
Urteil des LG München I vom 28.05.2015 (12 O 2205/15), nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 28.05.2015