Urteil des LG Schweinfurt vom 11.08.2004 (14 O 230/03) - rechtskräftig -
Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 1 Abs. Preisangabenverordnung: Es ist unzulässig für Mobiltelefone mit günstigen Preisen zu werben, ohne auf die wesentlichen Bedingungen des gleichzeitig abzuschließenden Netzkartenvertrages und die damit verbundenen Folgekosten leicht erkennbar und deutlich lesbar bzw. sonst gut wahrnehmbar hinzuweisen.
Die Preisangabenverordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz, da sie dem Schutz der Verbraucher vor Übervorteilung wegen nicht ausreichender Preistransparenz dient.
Datum der Urteilsverkündung: 11.08.2004