LG Mainz vom 31.05.2013 (4 O 113/12)
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.
Die Vertragsformulare des Heimbetreibers enthielten eine Anlage, in der Angehörige oder Betreuer des Pflegebedürftigen vor dem Einzug erklären sollten, dass sie für Verbindlichkeiten aus dem Heimvertrag einstehen. Die Mainzer Richter stellten jetzt klar, dass dies unzulässig ist. Um einen Heimplatz zu bekommen, seien pflegebedürftige Menschen sonst gezwungen, Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer zu veranlassen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dadurch einstehe eine unzulässige Drucksituation, die der Gesetzgeber gerade verhindern wollte.
Die Einrichtigung hatte sich außerdem vorbehalten, die Preise einseitig zu ändern, wenn sich die „bisherige Berechnungsgrundlage verändert.“ Das ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sei für eine Preiserhöhung grundsätzlich die Zustimmung der Verbraucher nötig. Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage reiche zudem nicht aus. Eine Preiserhöhung müsse vielmehr angemessen und ausreichend begründet sein.
In einer weiteren Klausel behielt sich der Heimbetreiber vor, seine Forderung an den Heimbewohner an Dritte, beispielsweise auch an ein Inkassounternehmen oder ein privates Abrechnungsinstitut abzutreten. Das ist nach dem Urteil unzulässig, weil die Weitergabe senibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig sind. Dazu gehöre keinesfalls die Abtretung an ein Inkassounternehmen.
Ein Heimbetreiber ist auch nicht berechtigt, sofort nach Vertragsende persönliche Gegenstände des Bewohners kostenpflichtig einzulagern. Eine solche Klausel, die dem Heimbewohner keine angemessene Frist einräumt und auch nicht nach dem Wert der zurückgelassenen Gegenstände differenziert, ist unzulässig. Unzulässig ist auch eine Klausel, nach der nach dem Tod des Heimbewohners noch 14 Tage die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind.
Datum der Urteilsverkündung: 31.05.2013