LG Rostock vom 12.11.2010 (3 O 221/10)
Wirbt ein Unternehmen für ein Lebensmittel mit einem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest, muss es deutlich machen, dass sich das Urteil nur auf die getestete Charge mit einem bestimmten Mindesthaltbarkeitsdatum bezieht. Das hat das Landgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hansa-Milch AG entschieden.
Die Molkerei hatte auf Milch-Verpackungen mit dem Qualitätsurteil "SEHR GUT" der Stiftung Warentest geworben und auf die Veröffentlichung in der Zeitschrift test von 1/2004 hingewiesen. Tatsächlich hatte die Stiftung in einem Test das Produkt der Molkerei ausgezeichnet. In der Werbung fehlte allerdings der Hinweis, dass sich das Urteil nur auf die getestete Charge mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 23.08.2003 bezog.
Die Werbung erwecke den Eindruck es handele sich bei der angebotenen Milch um das getestete Produkt. Das sei aber nicht der Fall, monierten die Richter. Es sei kaum anzunehmen, dass die im Jahr 2010 gemolkene und verarbeitete Milch unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt und hergestellt worden sei wie diejenige, die von der Stiftung Warentest sechs Jahren zuvor gestestet wurde. Mit einem Testurteil dürfe aber nur das tatsächlich getestete Produkt beworben werden. Der Hinweis in der Werbung auf das test-Heft 1/2004 reiche nicht aus. Dadurch werde nicht deutlich dass das Testergebnis an einem Produkt mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 ermittelt worden sei.
Datum der Urteilsverkündung: 12.11.2010