Eine Fluggesellschaft (hier Condor) darf nicht mit günstigen Flugpreisen werben, wenn weitere Kosten wie ein Treibstoffzuschlag und eine Service-Gebühr hinzukommen.
Eine Fluggesellschaft darf nicht mit günstigen Flugpreisen werben, wenn weitere Kosten wie ein Treibstoffzuschlag und eine Service-Gebühr hinzukommen. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor GmbH statt.
Condor hatte im Internet mit Billigflügen geworben. Einen Flug nach Dalaman in der Türkei beispielsweise gab es angeblich schon ab 29 Euro. Nur einem so genannten Sternchenhinweis konnten Kunden entnehmen, dass der Flug tatsächlich teurer wird. Zum angegeben Preis kamen noch 16 bis 49 Euro Treibstoffzuschlag und 7 bis 18 Euro "Condor-Service-Charge".
Die Richter beurteilten die Werbung als irreführende Blickfangwerbung, mit der versucht werde, die Flugpreise billiger erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit sind. Fluggesellschaften seien verpflichtet, Endpreise anzugeben, die alle Preisbestandteile enthalten. Das gelte auch für die Werbung mit Mindestpreisen. Zudem handele es sich bei Treibstoffzuschlägen und Servicegebühren um Preisbestandteile, die von der Fluggesellschaft selbst festgelegt werden und die sie daher von vornherein in ihre Preisangaben einbeziehen kann.
Datum der Urteilsverkündung: 14.02.2008